Botschafter: Kinderpornographie in Indien sehr wohl strafbar
Verfasst von freibeuter am 17. Juli 2009
Ende vergangener Woche wurde ein Radiointerview mit Ursula von der Leyen (CDU) bekannt, in der die Familienministerin die geplante Internetzensur mit dem Argument rechtfertigte, daß beispielsweise in Indien Kinderpornographie nicht verboten sei, und darum in diesen Ländern entsprechende Internetserver nicht abgeschaltet werden könnten. Darum helfe nur das deutsche Stoppschild.
Jetzt hat sich die indische Botschaft in Berlin zu Wort gemeldet. Sie stellt klar, daß die Verbreitung von Kinderpornographie in Indien sehr wohl massiv strafbar sei, und zwar auch im Internet. Die Aussage von Frau von der Leyen wurde somit als glatte Lüge enttarnt.
Im Radiointerview [mp3] hatte Ursula von der Leyen unter anderem folgende Aussage getätigt:
“Das oberste Ziel muss sein, die Täter zu stellen. Das ist Polizeiarbeit. Und das zweite entscheidende Ziel muss sein, die Quelle zu löschen auf dem Server, da, wo sie sind. Aber da gerät man an seine Grenzen, wenn der Server z.B in Indien steht. Ein hochkompetentes Land, was Computertechniken angeht, aber ein Land, das keinerlei Form von Ächtung von Kinderpornografie hat. Da können sie nicht mehr löschen.”
Betreiber einer Netzseite fragten daraufhin bei der indischen Botschaft an, ob diese Aussage von Frau von der Leyen stimme.
Ashutosh Agrawal, Erster Sekretär für Information und Presse der indischen Botschaft in Berlin, gab daraufhin folgende Antwort:
“Die Behauptung, dass es in Indien keine Gesetze gegen Kinderpornographie gibt und das Kindesmißbrauch in Indien legal ist, ist völlig unbegründet und irreführend.
Das indische Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung von 1973 beinhalten mehrere Bestimmungen zur Bestrafung von Kindesmißbrauch, zum Beispiel den Abschnitt 354 über Verstösse gegen den Anstand gegenüber Frauen, Abschnitt 375 über die Straftat der Vergewaltigung (jeglicher Akt, geschehen in gegenseitigem Einvernehmen oder Anders, mit einer minderjährigen Person wird als Vergewaltigung betrachtet), Abschnitt 377 über unnatürliche Handlungen und Straftaten. Diese Abschnitte decken auf umfassende Weise die Verbrechen in Bezug auf Kindesmißbrauch AB.
Das Informationstechnologiegesetz in geänderter Form von 2008 wurde am 05. Februar 2009 erlassen, um sich mit den Fällen der Kinderpornographie in elektronischer Form zu befassen. Nach Abschnitt 67 Unterabsätze B (a) und (b) dieses Gesetzes ist es in Indien ein krimineller Akt, Material, welches Kinder in öbszöner, unanständiger oder sexuell expliziter Weise darstellt, in jeglicher elektronischen Form zu veröffentlichen, zu übertragen, zu sammeln, zu erschaffen, zu suchen, zu fördern, zu bewerben, auszutauschen oder zu vertreiben. Die Begehung solcher Straftaten kann mit Haftstrafen in Höhe bis zu sieben Jahren und Geldstrafen bis zu einer Million Rupien (ungefähr 15000 Euro) bestraft werden. Es ist ebenfalls eine Straftat in Indien, solches Material I’m Internet zu betrachten oder herunterzuladen und der Strafrahmen dafür ist derselbe wie oben.
Die Unterabsätze B (c) und (e) decken andere Straftaten I’m Zusammenhang mit dem Online Mißbrauch von Kindern AB. Den vollen Text Des Abschnitts 67 B dieses Gesetzes finden Sie zu ihrer Information in der Anlage.”
Als Anlage sendete die Botschaft folgenden Auszug aus dem indischen Informationstechnologiegesetz:
Auszug aus dem Informationstechnologiegesetz (Änderung) in der Form von 2008, Erlassen am 05 Februar 2009:
Abschnitt 67, Absatz B – Bestrafung für das Veröffentlichen, Übertragen oder das Betrachten I’m Internet von Material, welches Kinder bei sexuell expliziten Handlungen, etc. In elektronischer Form darstellt.
Wer immer
a) Material, welches Kinder bei expliziten sexuellen Handlungen oder Verhaltensweisen darstellt, in jeglicher elektronischer Form veröffentlicht oder überträgt oder dafür sorgt, dass es veröffentlicht oder übertragen wird, oder wer
b) Texte oder digitale Bilder, Material in beliebiger elektronischen Form, welches Kinder auf obzöne oder unanständige oder sexuell explizite Weise darstellt, sammelt, sucht, I’m Internet betrachtet, herunterlädt, bewirbt, promotet, austauscht oder verbreitet, oder wer
c) Beziehungen online zu einem oder mehreren Kindern unterhält, dazu verleitet oder überredet zum Zwecke Des Begehens oder über sexuell explizite Handlungen, oder auf eine Weise, die einen vernünftigen Erwachsenen auf der Computerquelle beleidigen kann, oder wer
d) den Mißbrauch von Kindern online begünstigt, oder wer
e) den selbst oder von anderen begangenen Mißbrauch I’m Hinblick auf sexuell explizite Handlungen mit Kindern in beliebiger elektronischer Form aufzeichnet
Wird bei erstmaliger Veruteilung mit einer Haftstrafe bis zu fünf Jahren und einer Geldstrafe bis zu einer Million Rupien und bei der zweiten und weiteren Verurteilungen mit Haftsrafe bis zu sieben Jahren sowie Geldstrafe bis zu einer Million Rupien bestraft.
Wie es aussieht, gehen Zensursula und ihren Brandstiftern langsam aber sicher die Argumente aus.